Der Weg zur Reha

Wie stelle ich einen Antrag?

1. Sie gehen zu Ihrem Hausarzt und bitten um ein Attest für eine Reha. Er muss die Notwendigkeit für den Kostenträger schriftlich begründen. Geben Sie gleich Ihren Klinikwunsch an.

2. Um die Bewilligung des für Sie zuständigen Kostenträgers (siehe Tabelle unten) für eine stationäre, teilstationäre oder ambulante Reha zu erhalten, müssen Sie zunächst selbst einen Antrag stellen. Diesem Antrag fügen Sie das ärztliche Gutachten bei, das die medizinische Notwendigkeit der Reha bestätigt. Geben Sie auch hier Ihren Klinikwunsch an.

3. Sollte Ihr Antrag vom Kostenträger abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.

4. Mit der "Kostenzusage" wenden Sie sich an die vereinbarte Klinik (Patientenaufnahme), um den Termin für den Antritt der Reha abzustimmen. Bitten Sie Ihren einweisenden Arzt, Ihnen wichtige Befunde für die Reha mitzugeben oder an die Klinik zu schicken.
Hat Ihr Arzt Ihnen ambulante physiotherapeutische Leistungen empfohlen und Ihnen dafür ein Rezept ausgestellt, können Sie diese Behandlungen in vielen Kliniken in Anspruch nehmen und zusätzlich Unterkunft und Verpflegung buchen.
Wurde Ihnen von Ihrer Krankenkasse eine sogenannte ambulante Badekur bewilligt, kann Ihnen ein Badearzt vor Ort die geeigneten Anwendungen verordnen, die Sie dann in den Kliniken oder bei anderen Anbietern in Anspruch nehmen können. Im Zuge einer Badekur können Sie ebenfalls in Kliniken Unterkunft und Verpflegung buchen. Grundsätzlich ist die gemeinsame Unterbringung mit einer Begleitperson möglich.
 

Welcher Kostenträger übernimmt die Kosten meiner Reha?
Sie können jederzeit auf eigene Kosten eine Behandlung in Anspruch nehmen. Die meisten Versicherten haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten. Innerhalb des deutschen Sozialversicherungssystems ist genau festgelegt, welcher Sozialleistungsträger für welchen Patienten die Kosten trägt bzw. bezuschusst:

  Zuständiger Sozialleistungsträger
Sie sind krankenversichert bzw. Rentner? Ihre Krankenkasse
Sie sind rentenversichert bzw. waren es
eine Zeit lang?
Ihre Rentenversicherung
Sie sind weder kranken- noch renten-
versichert, gelten aber nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig?
das Sozialamt
Sie hatten einen Arbeits- oder
Wegeunfall?
Ihr Unfallversicherungsträger oder Ihre Berufsgenossenschaft
Sie sind Kriegs- oder Wehrdienst-
beschädigter oder Gewaltopfer?
das Versorgungsamt
Sie sind Angehöriger des öffentlichen
Dienstes?
die Beihilfestelle
(soweit kein anderer Anspruch besteht)

Weitere Sozialleistungsträger können sein: Jugendamt, Wohlfahrtsverbände, Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Familienverband, Landschaftsverbände


 

 
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